Bejaht wurde hingegen grundsätzlich der Eintritt eines Schadens, die Widerrechtlichkeit sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Gerüsts und dem eingetretenen Schaden. 2. Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen (Werkeigentümerhaftung). Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird nach Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet (Verschuldenshaftung).