Für die daraus resultierenden Folgekosten forderte er von der Berufungsbeklagten Schadenersatz. Das Bezirksgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab und ging davon aus, der von der Berufungsbeklagten gesetzte Kausalzusammenhang sei durch das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers unterbrochen worden. Die Frage, ob ein Bockgerüst als Werk im Sinn des Gesetzes zu bezeichnen sei, könne offengelassen werden. Bejaht wurde hingegen grundsätzlich der Eintritt eines Schadens, die Widerrechtlichkeit sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Gerüsts und dem eingetretenen Schaden.