RBOG 1996 Nr. 07 Werkeigentümer- bzw. Verschuldenshaftung bei einem Bockgerüst: Ausschluss bei grobem Selbstverschulden des Geschädigten Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 58 Abs. 1 OR 1. Für die Renovation eines altes Schulhauses errichtete die Berufungsbeklagte ein Bockgerüst. Beim Versuch, eine Türe zu vermessen, stürzte der Berufungskläger vom Gerüst und zog sich schwere Verletzungen zu. Für die daraus resultierenden Folgekosten forderte er von der Berufungsbeklagten Schadenersatz.