{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--07_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-7", "Checksum": "8c58ee7f7059834aa8e2787eaa98aa9b"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkeigentümer- bzw. 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Die Dielen werden lediglich auf die Böcke gelegt und - im Gegensatz beispielsweise zu einem Fassadengerüst - nicht fixiert; sie können demnach ohne weiteres verschoben oder weggenommen werden. Wie bereits die von den Parteien ins Recht gelegten Fotografien belegen, ist ein solches Bockgerüst nur relativ stabil. Es erscheint daher generell fraglich, ob die Auffassung des Berufungsklägers zutrifft, er bzw. jeder Dritte habe sich jederzeit auf die Betriebssicherheit des fraglichen Bockgerüsts verlassen dürfen. Nicht nur der Bauerfahrene, sondern auch der Laie wird in der Regel aufgrund allgemeiner Erfahrung nicht von der Stabilität, sondern eher von der Instabilität eines solchen Gerüsts ausgehen und dessen Stabilität daher vor dem Besteigen prüfen.\nbb) Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bockgerüst - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne weiteres zugänglich ist. Der Berufungskläger macht selbst geltend, das Bockgerüst sei höher als 2 m gewesen. Es konnte somit ohne zusätzliche Hilfe, etwa einer Leiter, gar nicht bestiegen werden. Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger das Bockgerüst bestieg, keine Leiter am Gerüst angelehnt oder eine andere Hilfe vorhanden war, die das Besteigen des Gerüsts ohne weiteres möglich gemacht hätte. Vielmehr musste der Berufungskläger zuerst eine Leiter holen und diese an das Gerüst anlehnen, bevor er es betreten konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leiter rund 20 m entfernt vom Gerüst deponiert war oder sich lediglich \"gleich um die Ecke\", rund 2 m vom Bockgerüst entfernt, befunden hatte. Tatsache ist, dass jedenfalls keine Leiter an das Gerüst angelehnt oder direkt beim Gerüst deponiert war. Mithin war das Bockgerüst weder für den Berufungskläger noch für Dritte jederzeit frei zugänglich. Offensichtlich nahm die Berufungsbeklagte denn auch an, dass niemand mehr das Gerüst benutzen würde, wie aus der von den Parteien unterzeichneten Darstellung des Unfallhergangs hervorgeht. Es kommt hinzu, dass beim fraglichen Bockgerüst zwei der insgesamt vier Dielen fehlten, weil sie zuvor von einem Hilfsarbeiter der Berufungsbeklagten weggenommen worden waren. Auch wenn möglicherweise auf anderen Baustellen - wie dies der Berufungskläger behauptet - bei den fraglichen Bockgerüsten lediglich zwei Dielen verwendet wurden, steht aufgrund der von der Berufungsbeklagten bestätigten - und gemäss eigenen Angaben für den Berufungskläger verbindlichen - Darstellung des Unfallhergangs fest, dass das fragliche Bockgerüst auf der Unfallstelle jedenfalls bis kurz vor dem Unfall mit vier Dielen belegt war.\ncc) Wenn somit vom fraglichen Bockgerüst bereits die Hälfte der vorher verwendeten Dielen entfernt war und keine Leiter an das Bockgerüst angelehnt war, durfte der Berufungskläger angesichts dieser Umstände gerade nicht von der Betriebssicherheit des Bockgerüsts ausgehen. Vielmehr musste er annehmen, dass derjenige, welcher das Bockgerüst aufgestellt hatte, nicht wollte, dass jemand das Gerüst bestieg, denn das Entfernen der Leiter ist das naheliegendste und sicherste Mittel, um das Besteigen des Bockgerüsts zu verhindern. Es kommt der Errichtung einer Abschrankung gleich, mit welcher das Betreten einer Baustelle verhindert werden soll. Wie beim Umgehen, Überklettern oder Entfernen der Baustellenabschrankung erfolgt das Erklimmen eines Gerüsts mit einer extra herbeigeholten Leiter auf eigene Gefahr, und derjenige, der die gesetzte Schranke missachtet, hat selbst alle Vorkehren zu treffen, um den möglicherweise lauernden Gefahren zu entgehen.\nc) Zusammenfassend durfte der Berufungskläger aufgrund der Tatsache, dass gegenüber dem üblichen Zustand auf der konkreten Baustelle zwei der vier Dielen beim fraglichen Bockgerüst fehlten und insbesondere keine Leiter an das Gerüst angelehnt war, nicht von der Betriebssicherheit dieses Gerüsts ausgehen. Er machte schliesslich auch nie geltend, aufgrund einer Abrede zwischen den Parteien sei er berechtigt gewesen, das Gerüst jederzeit besteigen zu dürfen bzw. jederzeit von der Betriebssicherheit auszugehen.\nObergericht, 17. Oktober 1995, ZB 95 14"}