{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--07_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-7", "Checksum": "f390cb4e3b9223321b9677d5cf9c8f68"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkeigentümer- bzw. 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Das Bezirksgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab und ging davon aus, der von der Berufungsbeklagten gesetzte Kausalzusammenhang sei durch das grobe Selbstverschulden des Berufungsklägers unterbrochen worden. Die Frage, ob ein Bockgerüst als Werk im Sinn des Gesetzes zu bezeichnen sei, könne offengelassen werden. Bejaht wurde hingegen grundsätzlich der Eintritt eines Schadens, die Widerrechtlichkeit sowie der Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Gerüsts und dem eingetretenen Schaden.\n2. Nach Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen (Werkeigentümerhaftung). Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird nach Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet (Verschuldenshaftung). Voraussetzung sowohl für die Verschuldenshaftung als auch für die als Kausalhaftung ausgestaltete Werkeigentümerhaftung ist neben dem Vorliegen eines Schadens und der Widerrechtlichkeit der Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schaden (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, 5.A., § 1 N 145 ff.). Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR kommt neben diesen Voraussetzungen ein Verschulden des Schädigers hinzu (Oftinger/Stark, § 1 N 149). Sowohl bei der allgemeinen Verschuldenshaftung als auch bei der Werkeigentümerhaftung schliesst grobes Selbstverschulden des Geschädigten die Haftung des Werkeigentümers bzw. des \"Schädigers\" aus (Oftinger/Stark, § 3 N 151 ff., § 5 N 137; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, BT, Bd. II/1, 4.A., § 19 N 96; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5.A., S. 109, 191).\na) Der Kausalzusammenhang kann in Form von Selbstverschulden durch Grobfahrlässigkeit \"unterbrochen\" werden. Grob fahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte (BGE 118 V 306, 115 II 287; Keller, S. 109; Oftinger/Stark, AT, Bd. I, § 5 N 107 und Anm. 121). Im Normalfall vermag das Verschulden des Opfers selbst den adäquaten Zusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu unterbrechen (Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 134 mit Hinweisen). Schweres Selbstverschulden des Geschädigten führt hingegen zur \"Unterbrechung\" des adäquaten Kausalzusammenhangs, es sei denn, es müsse sogar mit einer solchen Grobfahrlässigkeit des Geschädigten gerechnet werden, wie dies im Strassenverkehr der Fall sein kann. Das schwere Selbstverschulden weist jedoch nur dann die den Kausalzusammenhang \"unterbrechende\" Intensität auf, wenn den Schadensverursacher selbst nicht auch ein schweres Verschulden trifft. Es muss ein Missverhältnis zwischen dem Verschulden der Beteiligten bestehen. Die \"Unterbrechung\" des Kausalzusammenhangs ist ebenfalls gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hätte, die Schädigung zu vermeiden, sie jedoch bewusst hinnimmt (Brehm, Art. 41 OR N 139). Entscheidend ist mithin die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge; erscheint der eine Kausalzusammenhang bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den anderen gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine \"Unterbrechung\" des anderen angenommen (BGE 116 II 524 mit Hinweisen; Oftinger/Stark, AT, Bd. I, § 3 N 153).\nb) Nach Sachdarstellung des Berufungsklägers fehlten beim fraglichen Bockgerüst zwei der vier Dielen. Die Vorinstanz ging davon aus, das Gerüst habe offensichtlich an einem Mangel gelitten, welcher unbestrittenermassen auf das Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen sei. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung könne durch einen teilweisen Abbau eines Bockgerüsts bzw. einen nicht vollständigen Aufbau ein Sturz begünstigt werden. Ausgehend von der (nicht erstellten) Annahme, der Sturz sei allein auf das Verhalten der Berufungsbeklagten zurückzuführen, bestehe zwischen dem Verhalten der Berufungsbeklagten, dem Mangel am Gerüst und dem Körperschaden des Berufungsklägers ein Kausalzusammenhang.\nOb das Bockgerüst als solches indessen mangelhaft war, erscheint bereits aufgrund der Vorbringen des Berufungsklägers fraglich. Dieser führte selbst aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich nur zwei Dielen auf dem Bockgerüst befunden hätten. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Berufungsbeklagten habe einer ihrer Hilfsarbeiter zwei Dielen vom Bockgerüst weggenommen. Dabei habe sich eine der übrig gebliebenen Dielen leicht über die andere geschoben, so dass das Brett abgekippt sei, als der Berufungskläger darauf gestanden sei. Selbst wenn von dieser Version ausgegangen wird, ist eine Haftung der Berufungsbeklagten aus folgenden Gründen zu verneinen:"}