Somit war der Bauleitung zumindest im Verhältnis mit der Rekursgegnerin eine umfassende Vertretungsbefugnis in finanziellen Belangen verliehen. Daraus folgt, dass ihre Schlussabrechnung vom November 1995 für die Bauherrin unmittelbar bindende Wirkung hatte (ZR 87, 1988, Nr. 135). Rekurskommission, 25. Oktober 1996, BR 96 93