Sein Wissen hat sich demnach auch das Baukonsortium, welchem er angehörte, anrechnen zu lassen. Von daher erscheint dieses im Vergleich zur Rekursgegnerin auch nicht als schwächere Partei. Ebensowenig lässt sich behaupten, der Hinweis auf die SIA-Norm 118 stelle objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt dar. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Baukonsortium aus irgendwelchen Gründen zum Abschluss des hier in Frage stehenden Werkvertrags gezwungen gewesen wäre. Somit war der Bauleitung zumindest im Verhältnis mit der Rekursgegnerin eine umfassende Vertretungsbefugnis in finanziellen Belangen verliehen.