X wiederum unterzeichnete seinerzeit als Mitglied der Bauleitung und in Vertretung des Baukonsortiums den Werkvertrag mit der Rekursgegnerin. Die spätere Anerkennung der Schlussabrechnung und die daraus fliessende Verpflichtung des Baukonsortiums durch die Bauleitung ist unter diesen Umständen aber nicht als eine blosse Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu qualifizieren. In jedem Fall muss X als Architekt und Inhaber eines Architekturunternehmens als branchenerfahren bezeichnet werden. Sein Wissen hat sich demnach auch das Baukonsortium, welchem er angehörte, anrechnen zu lassen.