Die Rekursgegnerin führt dieses Schriftstück wohl auf, reichte es vermutlich aus Versehen aber nicht ein. Dagegen liegt eine Bestätigung im Recht, wonach X, bei dem es sich offensichtlich um einen der Inhaber der X + Y Architektur AG handelt, ebenfalls Mitglied des Baukonsortiums war. X wiederum unterzeichnete seinerzeit als Mitglied der Bauleitung und in Vertretung des Baukonsortiums den Werkvertrag mit der Rekursgegnerin.