Die Ungewöhnlichkeitsregel ist deshalb nur dann anzuwenden, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffenden Klauseln objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen (BGE 109 II 458). d) Den Akten lässt sich nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, welche Personen dem Baukonsortium angehörten. Gemäss einer Bestätigung des Grundbuchamts, welche der Vorinstanz offensichtlich vorlag, handelte es sich dabei um die Gesellschafter A und B einerseits und den Rekurrenten andererseits. Die Rekursgegnerin führt dieses Schriftstück wohl auf, reichte es vermutlich aus Versehen aber nicht ein.