Hess, S. 50). Grundsätzlich ist die Ungewöhnlichkeit individuell, demnach aus Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Für einen Branchenfremden kann deshalb auch eine branchenübliche Klausel ungewöhnlich sein. Auf die individuellen Vorstellungen des Zustimmenden darf jedoch nur soweit abgestellt werden, als sie der Gegenpartei erkennbar sind, da grundsätzlich das Vertrauensprinzip wegleitend sein muss. Die Ungewöhnlichkeitsregel ist deshalb nur dann anzuwenden, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffenden Klauseln objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen (BGE 109 II 458).