Indessen kann sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel nur die schwache oder unerfahrene Partei berufen, was z.B. auf einen privaten Bauherrn zutrifft, welcher einmal in seinem Leben baut. Als schwächere Partei muss allerdings auch diejenige gelten, welche unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder andern Umständen, die sie als stärkere Partei erscheinen lassen, gezwungen ist, allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil zu akzeptieren, weil sie andernfalls kaum einen Vertragspartner findet. Die Ungewöhnlichkeitsregel gilt dagegen nicht für Branchenkenner und Spezialisten (BGE 109 II 457; Hess, S. 50).