Bei der Globalübernahme eines derartigen Regelwerks gilt deshalb die Ungewöhnlichkeitsregel. Danach sind von der pauschalen Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, insbesondere solche, deren Inhalt von dem abweicht, was vernünftigerweise erwartet werden darf. Indessen kann sich auf die Ungewöhnlichkeitsregel nur die schwache oder unerfahrene Partei berufen, was z.B. auf einen privaten Bauherrn zutrifft, welcher einmal in seinem Leben baut.