Gestützt auf Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 waren die Architekten somit, zumindest im Verkehr mit der Rekursgegnerin, befugt, die Schlussabrechnung rechtsverbindlich für das Baukonsortium zu genehmigen. Zu prüfen ist indessen, ob vorliegend die Ungewöhnlichkeitsregel zur Anwendung zu gelangen hat. c) Zweck der SIA-Norm 118 ist die Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen Bauherrn und Werkunternehmer. Das vom schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein herausgegebene Regelwerk ist ein Schriftstück von 51 Druckseiten. Es umfasst insgesamt 190 Artikel, von denen die meisten in mehrere Absätze unterteilt sind.