In Abweichung von diesen Regeln bestimmt jedoch Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118, dass die Schlussrechnung mit dem Prüfungsentscheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt gilt, falls sich bei der Prüfung keine Differenzen ergeben (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3.A., N 861 ff.). b) Im Werkvertrag vom September 1991 vereinbarten das Baukonsortium als Bauherrin und die Rekursgegnerin als Unternehmerin ausdrücklich die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118. Die Parteien stimmen darin überein, dass die X + Y Architektur AG vom Baukonsortium mit der Bauleitung betraut war. Gestützt auf Art.