Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel vielmehr eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnung ermächtigt. Ist der Architekt selbst am Baukonsortium beteiligt, so bedarf es einer im Gesellschaftsvertrag geregelten Geschäftsführungsbefugnis, ansonsten auch die Vollmachtsvermutung von Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (BGE 118 II 313). In Abweichung von diesen Regeln bestimmt jedoch Art.