Daraus lässt sich jedoch keine Ermächtigung zur Anerkennung einer Forderung des Unternehmers namens des Bauherrn ableiten. Bereinigt der Architekt in einer Besprechung mit dem Unternehmer dessen Rechnung oder übermittelt er ihm eine Zusammenstellung über das Ergebnis seiner Rechnungsprüfung, so bedeuten diese Handlungen und Erklärungen mangels einer entsprechenden Vollmacht keine für den Bauherrn verbindliche Schuldanerkennung, sondern nur eine fachkundige Meinungsäusserung. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel vielmehr eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus.