fest, dass sich der Umfang der Vollmacht nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts richte (Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Zürich 1986, S. 73 mit Hinweisen). Bei der Prüfung und Genehmigung der Schlussabrechnung geht es um die Feststellung, ob die Werklohnforderung des Unternehmers einerseits mit dem Vertrag und den dort vereinbarten Preisansätzen und andererseits mit dem festgestellten Ausmass und Regieaufwand übereinstimmt. Diese Prüfung gehört nach allgemeiner Usanz eindeutig zu den Aufgaben des Architekten (Hess, S. 80). Daraus lässt sich jedoch keine Ermächtigung zur Anerkennung einer Forderung des Unternehmers namens des Bauherrn ableiten.