Im Rekursverfahren nicht bestritten wird, dass die Schlussabrechnung vom 17. November 1995 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Streitig ist dagegen, ob die X + Y Architektur AG berechtigt war, als Stellvertreterin das Baukonsortium zu verpflichten. a) Abgesehen von gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Stellvertretungsverhältnissen werden Vollmachten immer aufgrund obligationenrechtlicher Grundgeschäfte erteilt. Dabei legt Art. 33 Abs. 2 OR grundsätzlich fest, dass sich der Umfang der Vollmacht nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts richte (Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Zürich 1986, S. 73 mit Hinweisen)