RBOG 1996 Nr. 06 Bindung des Bauherrn an die Genehmigung der Schlussrechnung durch den Architekten; Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel Art. 33 OR Art. 363 ff. OR i.V.m. Art. 154 SIA-Norm 118 Art. 82 SchKG 1. Die X + Y Architektur AG schloss für das Baukonsortium als Bauherrin mit der Rekursgegnerin einen Werkvertrag. In der Folge betrieb die Unternehmerin den Rekurrenten, ein Mitglied des Baukonsortiums, auf Bezahlung des ausstehenden Werklohns. 2. Im Rekursverfahren nicht bestritten wird, dass die Schlussabrechnung vom 17. November 1995 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt.