{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--06_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-6", "Checksum": "835130981c521e379f8efa03fc0932a7"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bindung des Bauherrn an die Genehmigung der Schlussrechnung durch den Architekten; Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:51", "Checksum": "7119d02ef16049f6574f8064f29050d4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 06\nRegeste:\nBindung des Bauherrn an die Genehmigung der Schlussrechnung durch den Architekten; Tragweite der Ungewöhnlichkeitsregel\n\n\nd) Den Akten lässt sich nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, welche Personen dem Baukonsortium angehörten. Gemäss einer Bestätigung des Grundbuchamts, welche der Vorinstanz offensichtlich vorlag, handelte es sich dabei um die Gesellschafter A und B einerseits und den Rekurrenten andererseits. Die Rekursgegnerin führt dieses Schriftstück wohl auf, reichte es vermutlich aus Versehen aber nicht ein. Dagegen liegt eine Bestätigung im Recht, wonach X, bei dem es sich offensichtlich um einen der Inhaber der X + Y Architektur AG handelt, ebenfalls Mitglied des Baukonsortiums war. X wiederum unterzeichnete seinerzeit als Mitglied der Bauleitung und in Vertretung des Baukonsortiums den Werkvertrag mit der Rekursgegnerin. Die spätere Anerkennung der Schlussabrechnung und die daraus fliessende Verpflichtung des Baukonsortiums durch die Bauleitung ist unter diesen Umständen aber nicht als eine blosse Tatsachenfeststellung, sondern vielmehr als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu qualifizieren. In jedem Fall muss X als Architekt und Inhaber eines Architekturunternehmens als branchenerfahren bezeichnet werden. Sein Wissen hat sich demnach auch das Baukonsortium, welchem er angehörte, anrechnen zu lassen. Von daher erscheint dieses im Vergleich zur Rekursgegnerin auch nicht als schwächere Partei. Ebensowenig lässt sich behaupten, der Hinweis auf die SIA-Norm 118 stelle objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt dar. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Baukonsortium aus irgendwelchen Gründen zum Abschluss des hier in Frage stehenden Werkvertrags gezwungen gewesen wäre. Somit war der Bauleitung zumindest im Verhältnis mit der Rekursgegnerin eine umfassende Vertretungsbefugnis in finanziellen Belangen verliehen. Daraus folgt, dass ihre Schlussabrechnung vom November 1995 für die Bauherrin unmittelbar bindende Wirkung hatte (ZR 87, 1988, Nr. 135).\nRekurskommission, 25. Oktober 1996, BR 96 93"}