Schliesslich ist letzterer in seinen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt, indem ein Erweiterungsbau nach Westen nur unter Einhaltung eines Gebäudeabstands von 10 m möglich ist (§ 78 Abs. 6 aBauG). Damit ist die Benützbarkeit der Liegenschaft des Berufungsklägers erheblich beeinträchtigt (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 679 ZGB N 94 f.). Unter diesen Umständen wird offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte für die Einstellgarage nicht auf das Näherbaurecht vom Juni 1953 zu berufen vermag. Obergericht, 2. Mai 1996, ZB 95 146