Wenn anstelle des ursprünglichen Terrassenvorbaus mit seiner natürlichen Erdaufschüttung heute ein betoniertes Mauerwerk (Einstellgarage) steht, kann schon vom äusseren Erscheinungsbild her nicht mehr auf eine dienstbarkeitsrechtliche Identität der beiden Bauwerke geschlossen werden. Hinzu tritt mit dem Bau der Garage eine funktionale Nutzungsänderung, was im Vergleich zur ursprünglichen Terrassennutzung zu veränderten Immissionen auf der Liegenschaft des Berufungsklägers führt. Schliesslich ist letzterer in seinen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt, indem ein Erweiterungsbau nach Westen nur unter Einhaltung eines Gebäudeabstands von 10 m möglich ist (§ 78 Abs. 6 aBauG).