Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie sich bei der Bestimmung des Inhalts der Servitut auf rein quantitative Aspekte wie Masszahlen beschränkt und qualitative Gestaltungs- und Strukturelemente (Erde, Steinplatten, Mauerbeton etc.) ausser acht lässt. Wenn anstelle des ursprünglichen Terrassenvorbaus mit seiner natürlichen Erdaufschüttung heute ein betoniertes Mauerwerk (Einstellgarage) steht, kann schon vom äusseren Erscheinungsbild her nicht mehr auf eine dienstbarkeitsrechtliche Identität der beiden Bauwerke geschlossen werden.