Die unmissverständlich klare Formulierung "gemäss dem heutigen Bestand" verweist auf die Situation vom Juni 1953. Der damalige Zustand umfasste anerkanntermassen eine mit Steinplatten belegte Erdaufschüttung mit Stützmauer sowie eine im unmittelbaren Anschluss daran errichtete Treppe nach Osten. Nur für eine solche bauliche Gestaltung erteilte der Berufungskläger im Jahr 1953 sein Einverständnis zum Näherbau. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie sich bei der Bestimmung des Inhalts der Servitut auf rein quantitative Aspekte wie Masszahlen beschränkt und qualitative Gestaltungs- und Strukturelemente (Erde, Steinplatten, Mauerbeton etc.) ausser acht lässt.