Jedenfalls behauptet sie keine andere Sinnbedeutung. Es ist denn auch unbestritten, dass sich im Jahr 1953 zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit vor dem Haus der Berufungsbeklagten eine Erdaufschüttung befand, welche als Terrasse im gemeinhin verstandenen Sinn genutzt wurde. Im Zuge der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs wurde der Berufungsbeklagten vertraglich gestattet, den Terrassenvorbau im "heutigen Bestand" beizubehalten. Die unmissverständlich klare Formulierung "gemäss dem heutigen Bestand" verweist auf die Situation vom Juni 1953.