Aus diesem Planbeschrieb ergibt sich, dass der damalige Terrassenvorbau einen Abstand von 2,57 Meter bis 2,67 Meter zur gemeinsamen Parzellengrenze einhielt. Aufgrund des damals noch bestehenden, einen Meter breiten Treppenanbaus ergab sich letztlich der vertraglich vereinbarte Grenzabstand von ca. 1,6 Meter zur Nachbarparzelle Nr. 736 des Berufungsklägers. b) Die Vorinstanz nahm eine zulässige Inanspruchnahme der Grunddienstbarkeit für die neuerstellte Einbaugarage mit der Begründung an, die Servitut erwähne keine irgendwie geartete Nutzungsbeschränkung. Wesentlich für die Parteien seien damals lediglich die Ausmasse gewesen.