Näheres zum Inhalt der Servitut ergibt sich indessen aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom Juni 1953. Danach "gestattet der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 736 dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 735, den Terrassenvorbau auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. 562 auf der Ostseite der berechtigten Liegenschaft bis ca. 1,6 Meter gegen die Parzelle Nr. 736 bauen zu dürfen, gemäss dem heutigen Bestand". Für "die genaue Lage und Ausdehnung dieser Näherbaute" wird auf den Grundbuchplan verwiesen. Aus diesem Planbeschrieb ergibt sich, dass der damalige Terrassenvorbau einen Abstand von 2,57 Meter bis 2,67 Meter zur gemeinsamen Parzellengrenze einhielt.