Damit ist gemäss dem Baureglement der Gemeinde bei der Erstellung von Wohnbauten unbestrittenermassen ein kleiner Grenzabstand von fünf Metern einzuhalten, der jedoch mit schriftlicher Einwilligung des benachbarten Grundeigentümers herabgesetzt werden kann (§ 78 Abs. 6 BauG). Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen seiner Zustimmung für die Unterschreitung des privatrechtlichen Grenzabstands durch die Berufungsbeklagte. Dem hält letztere entgegen, das Näherbaurecht vom Juni 1953 gelte auch für den Garageneinbau. a) Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt der Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben.