Im Jahr 1990 erteilte der Gemeinderat der Berufungsbeklagten die Bewilligung zum Einbau einer Einstellgarage unter der bestehenden Terrasse an der Nordfront des Wohnhauses. In der Folge wies das Bezirksgericht das Begehren des Berufungsklägers ab, mit dem dieser die Rückversetzung der Einstellgarage auf eine Entfernung von fünf Metern verlangt hatte. 2. § 78 Abs. 1 BauG bestimmt, dass die Gemeinden den Grenzabstand in ihren Baureglementen zu ordnen haben. Dabei haben sie einen Mindestabstand von drei Metern zu beachten, der aber bei Vorliegen besonderer Gründe oder mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers herabgesetzt werden kann (§ 78 Abs. 5 und 6 BauG).