RBOG 1996 Nr. 05 Ein Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern 1. Die Parteien sind Grundeigentümer der benachbarten Parzellen Nrn. 736 (Berufungskläger) und 735 (Berufungsbeklagte). Auf der Liegenschaft des Berufungsklägers lastet eine Servitut, welche "dem jeweiligen Eigentümer der Parz. Nr. 735 gestattet, den Terrassenvorbau bis ca. 1,60 m gegen die Parz. Nr. 736 bauen zu dürfen, gemäss dem heutigen Bestand". Im Jahr 1990 erteilte der Gemeinderat der Berufungsbeklagten die Bewilligung zum Einbau einer Einstellgarage unter der bestehenden Terrasse an der Nordfront des Wohnhauses.