{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--05_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-5", "Checksum": "0e592cfab1d7fb83f4f79204502750d3"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:52", "Checksum": "782f23ab3b4f457e1e741cc38925f138", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05\nRegeste:\nEin Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern\n\n\nc) Unbestrittenermassen umfasst die Servitut von 1953 in ihrem Inhalt einen Terrassenvorbau. Das französische Wort \"terrasse\" ist lateinischen Ursprungs (\"terra\") und bedeutete ursprünglich eine Erdaufhäufung (Duden, Etymologie, Bd. VII, 2.A., S. 741). Heute bezeichnet man als Terrasse landläufig eine grössere, mitunter überdachte Fläche an einem Haus für den Aufenthalt im Freien (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Mannheim 1983, S. 1262). Nichts anderes versteht die Berufungsbeklagte unter dem Begriff \"Terrasse\". Jedenfalls behauptet sie keine andere Sinnbedeutung. Es ist denn auch unbestritten, dass sich im Jahr 1953 zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit vor dem Haus der Berufungsbeklagten eine Erdaufschüttung befand, welche als Terrasse im gemeinhin verstandenen Sinn genutzt wurde. Im Zuge der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs wurde der Berufungsbeklagten vertraglich gestattet, den Terrassenvorbau im \"heutigen Bestand\" beizubehalten. Die unmissverständlich klare Formulierung \"gemäss dem heutigen Bestand\" verweist auf die Situation vom Juni 1953. Der damalige Zustand umfasste anerkanntermassen eine mit Steinplatten belegte Erdaufschüttung mit Stützmauer sowie eine im unmittelbaren Anschluss daran errichtete Treppe nach Osten. Nur für eine solche bauliche Gestaltung erteilte der Berufungskläger im Jahr 1953 sein Einverständnis zum Näherbau. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet werden, wenn sie sich bei der Bestimmung des Inhalts der Servitut auf rein quantitative Aspekte wie Masszahlen beschränkt und qualitative Gestaltungs- und Strukturelemente (Erde, Steinplatten, Mauerbeton etc.) ausser acht lässt. Wenn anstelle des ursprünglichen Terrassenvorbaus mit seiner natürlichen Erdaufschüttung heute ein betoniertes Mauerwerk (Einstellgarage) steht, kann schon vom äusseren Erscheinungsbild her nicht mehr auf eine dienstbarkeitsrechtliche Identität der beiden Bauwerke geschlossen werden. Hinzu tritt mit dem Bau der Garage eine funktionale Nutzungsänderung, was im Vergleich zur ursprünglichen Terrassennutzung zu veränderten Immissionen auf der Liegenschaft des Berufungsklägers führt. Schliesslich ist letzterer in seinen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt, indem ein Erweiterungsbau nach Westen nur unter Einhaltung eines Gebäudeabstands von 10 m möglich ist (§ 78 Abs. 6 aBauG). Damit ist die Benützbarkeit der Liegenschaft des Berufungsklägers erheblich beeinträchtigt (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 679 ZGB N 94 f.). Unter diesen Umständen wird offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte für die Einstellgarage nicht auf das Näherbaurecht vom Juni 1953 zu berufen vermag.\nObergericht, 2. Mai 1996, ZB 95 146"}