{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--05_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-5", "Checksum": "64afcc939f0c13b23ac1370d70c4d345"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:45", "Checksum": "78cc34a32a40341d869ce225cd60f446", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 05\nRegeste:\nEin Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern\n\nRBOG 1996 Nr. 05\nEin Näherbaurecht für eine Terrasse berechtigt nicht zum Bau einer Einstellgarage, selbst wenn sich dabei die Ausmasse nicht ändern\n1. Die Parteien sind Grundeigentümer der benachbarten Parzellen Nrn. 736 (Berufungskläger) und 735 (Berufungsbeklagte). Auf der Liegenschaft des Berufungsklägers lastet eine Servitut, welche \"dem jeweiligen Eigentümer der Parz. Nr. 735 gestattet, den Terrassenvorbau bis ca. 1,60 m gegen die Parz. Nr. 736 bauen zu dürfen, gemäss dem heutigen Bestand\". Im Jahr 1990 erteilte der Gemeinderat der Berufungsbeklagten die Bewilligung zum Einbau einer Einstellgarage unter der bestehenden Terrasse an der Nordfront des Wohnhauses. In der Folge wies das Bezirksgericht das Begehren des Berufungsklägers ab, mit dem dieser die Rückversetzung der Einstellgarage auf eine Entfernung von fünf Metern verlangt hatte.\n2. § 78 Abs. 1 BauG bestimmt, dass die Gemeinden den Grenzabstand in ihren Baureglementen zu ordnen haben. Dabei haben sie einen Mindestabstand von drei Metern zu beachten, der aber bei Vorliegen besonderer Gründe oder mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers herabgesetzt werden kann (§ 78 Abs. 5 und 6 BauG).\n3. Die Parzellen der Parteien liegen in der Wohnzone W2. Damit ist gemäss dem Baureglement der Gemeinde bei der Erstellung von Wohnbauten unbestrittenermassen ein kleiner Grenzabstand von fünf Metern einzuhalten, der jedoch mit schriftlicher Einwilligung des benachbarten Grundeigentümers herabgesetzt werden kann (§ 78 Abs. 6 BauG). Der Berufungskläger bestreitet das Vorliegen seiner Zustimmung für die Unterschreitung des privatrechtlichen Grenzabstands durch die Berufungsbeklagte. Dem hält letztere entgegen, das Näherbaurecht vom Juni 1953 gelte auch für den Garageneinbau.\na) Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt der Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich die Tragweite der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 117 II 537).\nIm Grundbuch findet sich auf den jeweiligen Einzelblättern lediglich die Eintragung \"Näherbaurecht zugunsten Parzelle 735\" bzw. \"Näherbaurecht zulasten Parzelle 736\". Näheres zum Inhalt der Servitut ergibt sich indessen aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom Juni 1953. Danach \"gestattet der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 736 dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 735, den Terrassenvorbau auf der Nordseite des Wohnhauses Nr. 562 auf der Ostseite der berechtigten Liegenschaft bis ca. 1,6 Meter gegen die Parzelle Nr. 736 bauen zu dürfen, gemäss dem heutigen Bestand\". Für \"die genaue Lage und Ausdehnung dieser Näherbaute\" wird auf den Grundbuchplan verwiesen. Aus diesem Planbeschrieb ergibt sich, dass der damalige Terrassenvorbau einen Abstand von 2,57 Meter bis 2,67 Meter zur gemeinsamen Parzellengrenze einhielt. Aufgrund des damals noch bestehenden, einen Meter breiten Treppenanbaus ergab sich letztlich der vertraglich vereinbarte Grenzabstand von ca. 1,6 Meter zur Nachbarparzelle Nr. 736 des Berufungsklägers.\nb) Die Vorinstanz nahm eine zulässige Inanspruchnahme der Grunddienstbarkeit für die neuerstellte Einbaugarage mit der Begründung an, die Servitut erwähne keine irgendwie geartete Nutzungsbeschränkung. Wesentlich für die Parteien seien damals lediglich die Ausmasse gewesen. Die Einstellgarage halte sich in ihren Ausmassen innerhalb des für den seinerzeitigen Terrassenvorbau vertraglich vereinbarten Grenzabstands. Das Obergericht kann diese Auffassung nicht teilen."}