Vielmehr ist nur die Parzelle Nr. 130 mit der Anmerkung "landwirtschaftliche Liegenschaft" versehen. Jedoch hatte diese Anmerkung trotz der Übertragung von 53 m2 Land keinen Einfluss auf die Zweckbestimmung der Parzelle Nr. 126, da dadurch einzig die grundbuchliche Berichtigung des Grenzverlaufs erfolgte, wie er im Gelände schon seit mehreren Jahrzehnten bestand und unangefochten ausgeübt wurde. Obergericht, 26. März 1996, ZB 95 134 Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 11. Oktober 1996 ab.