Daraus jedenfalls lässt sich nicht schliessen, dass der Berufungsbeklagte Bauland erwarb. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um den damals üblichen Marktpreis, bezahlte doch auch die Ortsgemeinde dem Berufungsbeklagten für den knapp ein Jahr später erfolgten Kauf von 22 m2 ab Parzelle Nr. 126 Fr. 25.-- pro m2. bb) Unzutreffend ist schliesslich auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Kaufvertrag vom September 1978, wonach es sich um landwirtschaftliche Verhältnisse handle. Vielmehr ist nur die Parzelle Nr. 130 mit der Anmerkung "landwirtschaftliche Liegenschaft" versehen.