Vielmehr ist anzunehmen, der im Gelände aufgrund der verschiedenen Grenzsteine ersichtliche Grenzverlauf, welcher seit 1978 auch mit dem Grundbuch übereinstimmt, sei für die Parteien massgebend gewesen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Berufungskläger aus der Tatsache ableiten, dass die Gegenpartei den Landstreifen im Jahr 1978 zu einem Preis von Fr. 30.-- pro m2 erwarb. Daraus jedenfalls lässt sich nicht schliessen, dass der Berufungsbeklagte Bauland erwarb.