Jedenfalls besteht keinerlei Anlass, den damals unterlaufenen Fehler dem Berufungsbeklagten anzulasten. Ausserdem fehlen jegliche Hinweise dafür, dass das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht im Oktober 1950 nicht begründet worden wäre, wenn die Parteien bereits damals um den Widerspruch zwischen dem Grenzverlauf im Grundbuch bzw. im Gelände gewusst hätten. Vielmehr ist anzunehmen, der im Gelände aufgrund der verschiedenen Grenzsteine ersichtliche Grenzverlauf, welcher seit 1978 auch mit dem Grundbuch übereinstimmt, sei für die Parteien massgebend gewesen.