Andererseits trat er 1979 zulasten der Parzelle Nr. 126 22 m2 an die Ortsgemeinde ab. Die vom Ingenieur 1978 getätigten Abklärungen belegen eindeutig, dass die 53 m2 Land, welche der Berufungsbeklagte im September 1978 von der Eigentümerin der Parzelle Nr. 130 erwarb, offensichtlich seit der Erstellung des Vermessungswerks im Jahr 1929 stets als Teil der Parzelle Nr. 126 betrachtet wurden. Jedenfalls besteht keinerlei Anlass, den damals unterlaufenen Fehler dem Berufungsbeklagten anzulasten.