Die in Frage stehende Dienstbarkeit sei aber keinesfalls für die vergrösserte Parzelle eingeräumt worden. aa) Es trifft zu, dass die Parzelle Nr. 126 des Berufungsbeklagten im Servitutenprotokoll vom Oktober 1950 mit 5,15 Aren aufgeführt ist. Das heutige Mass beträgt demgegenüber 5,47 Aren, was einer Vergrösserung von 32 m2 entspricht. Der Berufungsbeklagte legt nunmehr aber dar, dass er einerseits 1978 53 m2 Land erwarb, welches infolge eines Widerspruchs zwischen dem Grenzverlauf auf dem Grundbuchplan bzw. im Gelände bis dahin zur Parzelle Nr. 130 gehörte. Andererseits trat er 1979 zulasten der Parzelle Nr. 126 22 m2 an die Ortsgemeinde ab.