Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nunmehr auch die Remise, welche bislang ausschliesslich als Garagen- bzw. Lagerraum diente, Wohnzwecken zugeführt werden soll. e) Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten erfülle die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nur deshalb, weil diesem hiefür eine in Form und Grösse veränderte Parzelle zur Verfügung stehe. Ohne den Zukauf zusätzlichen Terrains könnten weder die Grenzabstandsvorschriften bzw. die Ausnützungsziffer eingehalten noch die nötigen Autoabstellplätze erstellt werden. Die in Frage stehende Dienstbarkeit sei aber keinesfalls für die vergrösserte Parzelle eingeräumt worden.