Zutreffend ist wohl der Hinweis auf BGE 64 II 411 ff. und 91 II 339 ff. bzw. ZBGR 77, 1996, S. 17 ff., wonach der Dienstbarkeitsbelastete sich keine Mehrbelastung infolge eines geänderten Zweckes gefallen lassen muss. Der Berufungskläger verkennt indessen, dass vorliegend gar keine Zweckänderung erfolgt, nachdem die Parzelle des Berufungsbeklagten offenbar bereits seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich, sondern vielmehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nunmehr auch die Remise, welche bislang ausschliesslich als Garagen- bzw. Lagerraum diente, Wohnzwecken zugeführt werden soll. e)