Wie die erteilte Baubewilligung belegt, ist das vorgesehene Bauprojekt insgesamt rechtskonform. Die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangte Anzahl Abstellflächen für Motorfahrzeuge kann deshalb auch nicht in einem Missverhältnis zur Anzahl der vorgesehenen Wohnungen stehen. Nachdem im Grundbuch ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen ist und eine Beschränkung auf ausschliesslich landwirtschaftliche Zwecke zu keiner Zeit erfolgte, ist davon auszugehen, dass bereits bei der Errichtung der Dienstbarkeit damit gerechnet werden musste, die Servitut diene eines Tages nur noch der Erschliessung reiner Wohnbauten. Zutreffend ist wohl der Hinweis auf BGE 64 II 411 ff.