Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, mit dem vorgesehenen Umbau falle der bisher ausschliesslich landwirtschaftliche Zweck des Ökonomiegebäudes vollständig dahin, weshalb das Fuss- und Fahrwegrecht der entsprechenden Mehrnutzung nicht dienstbar gemacht werden müsse. Dieser Sachverhalt ist indessen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Parzelle des Berufungsbeklagten bereits heute ausschliesslich, mindestens aber überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Daran ändert auch nichts, dass sich in der Remise bisher eine Garage bzw. ein Abstellraum für Holz befand. cc) Wie die erteilte Baubewilligung belegt, ist das vorgesehene Bauprojekt insgesamt rechtskonform.