In BGE 117 II 536 ff. diente ein Ökonomiegebäude bis zum projektierten Einbau von zwei Wohnungen und drei Garagen ausschliesslich landwirtschaftlichen Zwecken, wenngleich der Eigentümer zuletzt darin nur noch landwirtschaftliche Geräte, Maschinen und Holz lagerte sowie seinen PW einstellte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, mit dem vorgesehenen Umbau falle der bisher ausschliesslich landwirtschaftliche Zweck des Ökonomiegebäudes vollständig dahin, weshalb das Fuss- und Fahrwegrecht der entsprechenden Mehrnutzung nicht dienstbar gemacht werden müsse.