Diese Frage kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, zumal auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass bereits heute die Möglichkeit besteht, auf der Parzelle Nr. 126 sechs Fahrzeuge abzustellen. bb) Bereits in RBOG 1989 Nr. 5 stellte das Obergericht fest, bei einem nicht ausschliesslich auf landwirtschaftlichen Verkehr beschränkten Fuss- und Fahrwegrecht stelle der Bau von zwei zusätzlichen Autoabstellplätzen keine unzulässige Mehrbelastung dar. In BGE 117 II 536 ff.