Ausserdem ist der Einbau von zwei neuen Zweizimmerwohnungen vorgesehen. Unklar ist, ob der Berufungsbeklagte, wie er selbst behauptet, im Rahmen des geplanten Bauprojekts keine zusätzlichen Parkiermöglichkeiten für Fahrzeuge schaffen wird. Immerhin lässt die Vernehmlassung der Ortskommission im Baurekursverfahren darauf schliessen, dass die Parzelle Nr. 126 heute noch nicht über die acht Garagen bzw. Abstellplätze verfügt, welche gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese Frage kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, zumal auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass bereits heute die Möglichkeit besteht, auf der Parzelle Nr. 126 sechs Fahrzeuge abzustellen.