Selbst wenn demnach bezüglich der Liegenschaft des Berufungsbeklagten eine Zweckänderung eingetreten sein sollte, so muss die Einrede des Berufungsklägers als eindeutig verspätet und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen. d) Der Berufungskläger vertritt den Standpunkt, mit dem geplanten Bauvorhaben der Gegenpartei würde das unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht in unzulässiger Weise ausgedehnt, was für ihn eine Mehrbelastung bedeute, welche er nicht zu dulden habe. aa) Das Bauprojekt des Berufungsbeklagten umfasst einerseits die Aufteilung einer bestehenden Vierzimmerwohnung in zwei Wohnungen à drei bzw. ein Zimmer. Ausserdem ist der Einbau von zwei neuen Zweizimmerwohnungen vorgesehen.