Dies führte denn auch dazu, dass das 1950 begründete unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht offenbar schon während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben auch anderen als nur landwirtschaftlichen Zwecken diente. Mithin ist davon auszugehen, dass die Grunddienstbarkeit im Lauf der Jahre mehr und mehr nur noch die Erschliessung von Wohnraum bezweckte. Selbst wenn demnach bezüglich der Liegenschaft des Berufungsbeklagten eine Zweckänderung eingetreten sein sollte, so muss die Einrede des Berufungsklägers als eindeutig verspätet und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen.