So lässt denn der Berufungskläger selbst in seiner Berufungsreplik vortragen, die hier in Frage stehenden Liegenschaften befänden sich in einem Quartier, dessen Anlage zur Hauptsache aus dem letzten Jahrhundert stamme und dementsprechend enge Verhältnisse aufweise. Bei dieser Sachlage aber ist offensichtlich, dass die Nutzung zu Wohnzwecken die verhältnismässig platzintensive landwirtschaftliche Nutzung auf die Dauer verdrängen musste. Dies führte denn auch dazu, dass das 1950 begründete unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht offenbar schon während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben auch anderen als nur landwirtschaftlichen Zwecken diente.