Der Berufungskläger habe in seiner früheren Scheune eine Autogarage eingebaut. bb) Wenngleich die Parzelle des heutigen Berufungsbeklagten im damaligen Rechtsstreit nicht interessierte, so ist doch gerichtsnotorisch, dass viele Liegenschaften und damit auch diejenige des Berufungsklägers im gleichen Dorfteil früher bäuerlichen Zwecken dienten, mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft aber die Anforderungen je länger je weniger erfüllten, weshalb sie sukzessive anderen Verwendungszwecken zugeführt wurden.